Durch ein Angebot, richtet sich ein Anbieter an eine bestimmte Person, ein Unternehmen oder einen Personenkreis und erklärt unter welchen Voraussetzungen er bereit ist, seine Immobilie oder Maklertätigkeit zu erfüllen. Der Anbieter ist rechtlich an sein Angebot gebunden. Angebote können schriftlich und mündlich erfolgen. Die Bindung an ein Angebot erlischt, wenn rechtzeitig Widerrufen wird. Zudem können Freizeichnungsklauseln wie „freibleibend“ oder „unverbindlich“ die Bindung an das Angebot einschränken.

Eine genaue Beschreibung findet sich im Bürgerliches Gesetzbuch BGB unter: Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 – 853), Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 – 853) und im Mäklervertrag (§§ 652 – 656). Damit nun ein gültiger Makler- oder Immobilien-Vertrag zustande kommt, muss die Annahme des Antrags zum Angebotspreis erfolgen. Beim Verkauf einer Immobilie dient der Angebotspreis für spätere Verhandlungen mit dem Käufer. Daher ist die Ermittlung des optimalen Verkaufspreises von Immobilien eine signifikante Voraussetzung für zufriedenstellende Verkaufsgeschäfte.

Lesen Sie auch im Gesetz:

Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 – 853)
Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 – 853)
Mäklervertrag (§§ 652 – 656)
Allgemeine Vorschriften (§§ 652 – 655)
§ 652 Entstehung des Lohnanspruchs
§ 653 Mäklerlohn
§ 654 Verwirkung des Lohnanspruchs
§ 655 Herabsetzung des Mäklerlohns

Rechtsprechung vorhanden: BGH/OLG

Stand: 2020

Gemarkung

Eine Gemarkung ist ein größeres Gebiet, meist in einer Gemeinde, mit zusammenhängenden Fluren. Die Gemarkung ist eine Flächeneinheit des Liegenschaftskatasters. Das Katasteramt führt für jede Gemarkung eine Gemarkungskarte. Diese Gemarkung ist die größte...

Mietspiegel

Der Mietspiegel gibt Auskunft und eine Übersicht über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmieten im Bereich der Wohnungen. Der Mietspiegel bezieht sich räumlich auf die jeweilige Stadt oder Gemeinde. Er wird durch den Quadratmeterpreis ausgewiesen. Dieser...

Teileigentum

Als Teileigentum bezeichnet das Wohnungseigentumsgesetz das Sondereigentum an Räumen. Bei einem Teileigentum, der im Wohnungseigentumsrecht zum Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes gehört, wird der Aufteilungsplan dazu, normalerweise...