Bei jedem Kauf einer Immobilie oder eines Gutes wird ein Kaufvertrag abgeschlossen. Dieser ist in der Regel formlos. Jedoch ist es im Immobiliengeschäft anders. So muss beispielsweise der Grundstückskauf notariell beurkundet werden. Bei Kaufverträgen wird zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft unterschieden. So werden beiden Parteien Pflichten auferlegt, die erfüllt werden müssen. Der Verkäufer ist verpflichtet dem Käufer den Kaufgegenstand also eine Immobilie wie ein Haus, mängelfrei zu übergeben und das Eigentum daran einzuräumen sowie das vereinbarte Geld anzunehmen. Wo hingegen der Käufer wiederum verpflichtet ist, den Kaufgegenstand anzunehmen und den vereinbarten Preis zu bezahlen.
Lesen Sie auch im Gesetz:
Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 – 853)
Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 – 853)
Kauf, Tausch (§§ 433 – 480)
Allgemeine Vorschriften (§§ 433 – 453)
Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 – 853)
Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 – 361)
Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 – 319)
Begründung (§§ 311 – 311c)
Rechtsprechung vorhanden: BGH/OLG
Stand: 2020