Möchte man eine Sache nutzen, muss man im Besitz diese Sache sein. Ob man auch der Eigentümer ist, spielt hierfür keine Rolle. So wird unter Besitz und Eigentum klar unterschieden. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird noch eine andere Form dargestellt. Diese Form, auch Nießbrauch genannt, ermöglicht es einer Person, auf eine Sache, Vermögen oder Erbschaften zurückzugreifen. Regelungen finden etwa bei Erbschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter § 1089 Nießbrauch an einer Erbschaft Anwendung.

Lesen Sie auch im Gesetz:

Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Sachenrecht (§§ 854 – 1296)
Dienstbarkeiten (§§ 1018 – 1093)
Nießbrauch (§§ 1030 – 1089)
Nießbrauch an einem Vermögen (§§ 1085 – 1089)
§ 1085 Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
§ 1086 Rechte der Gläubiger des Bestellers
§ 1087 Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller
§ 1088 Haftung des Nießbrauchers

Rechtsprechung vorhanden: BFH/OLG/LSG

Stand: 2020

Courtage

Eine Courtage in Bezug auf Immobiliengeschäft ist eine Maklerprovision. Dieses Honorar erhält ein Immobilienmakler beim erfolgreichen Abschluss einer Immobiliengeschäftes. Bei diesem Vertrags-Abschluss kann es sich um einen Kauf oder Verkauf einer Immobilie handeln....

Zweckbestimmungserklärung

Die Zweckbestimmungserklärung ist ein Begriff aus den Baufinanzierung der im Zusammenhang mit der Beleihung einer Immobilie durch eine Grundschuld verwendet wird. Eine Zweckbestimmungserklärung vereinbart schriftlich und rechtsverbindlich zwischen einem...

Hypothek

Eine Hypothek auch Hypothekarkredit genannt, ist eine Belastung eines Grundstücks in Form eines Pfandrechts zur Sicherung einer Forderung. Diese Forderung ist Voraussetzung für die Entstehung einer Hypothek. Wurde dann diese Forderung ausgeglichen, erwirbt der...