Möchte man eine Sache nutzen, muss man im Besitz diese Sache sein. Ob man auch der Eigentümer ist, spielt hierfür keine Rolle. So wird unter Besitz und Eigentum klar unterschieden. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird noch eine andere Form dargestellt. Diese Form, auch Nießbrauch genannt, ermöglicht es einer Person, auf eine Sache, Vermögen oder Erbschaften zurückzugreifen. Regelungen finden etwa bei Erbschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter § 1089 Nießbrauch an einer Erbschaft Anwendung.

Lesen Sie auch im Gesetz:

Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Sachenrecht (§§ 854 – 1296)
Dienstbarkeiten (§§ 1018 – 1093)
Nießbrauch (§§ 1030 – 1089)
Nießbrauch an einem Vermögen (§§ 1085 – 1089)
§ 1085 Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
§ 1086 Rechte der Gläubiger des Bestellers
§ 1087 Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller
§ 1088 Haftung des Nießbrauchers

Rechtsprechung vorhanden: BFH/OLG/LSG

Stand: 2020

Hypothek

Eine Hypothek auch Hypothekarkredit genannt, ist eine Belastung eines Grundstücks in Form eines Pfandrechts zur Sicherung einer Forderung. Diese Forderung ist Voraussetzung für die Entstehung einer Hypothek. Wurde dann diese Forderung ausgeglichen, erwirbt der...

Teileigentum

Als Teileigentum bezeichnet das Wohnungseigentumsgesetz das Sondereigentum an Räumen. Bei einem Teileigentum, der im Wohnungseigentumsrecht zum Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes gehört, wird der Aufteilungsplan dazu, normalerweise...

Baugenehmigung

Das in den Bauordnungen der Bundesländer geregelte Baugenehmigungsverfahren ist ein ausgestellter schriftlicher Bescheid. Dieser wird von der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde erstellt. Dieser Bescheid versichert, dass dem beantragten Bau­vorhaben nach...