Damit einzelne Teile einer Immobilie verkauft werden können, kann separates Wohnungseigentum gebildet werden. Diese Separation wird durch eine Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt. Voraussetzung hierfür ist, dass sich diese einzelnen Teile vom Rest der Immobilie trennen lassen. Ein eigener Zugang ist erforderlich. Dieser kann von außen durch eine eigene Türe erreichbar sein. Zudem muss bei Wohnungen ein Haushalt durchführbar sein. Dies werden durch eine eigene Küche bzw. Kochmöglichkeit, einem WC, einer Wasserversorgung und Stromanschluss ermöglicht. Die Abgeschlossenheit der Teilimmobilie ist also eine wichtige Voraussetzung, um separates Eigentum bilden zu können.
Es gibt noch weitere Kriterien und Nutzungsgegebenheiten. Eine genaue Beschreibung findet sich im Wohnungseigentumsgesetz WEG unter Wohnungseigentum (§§ 1 – 30) und Begründung des Wohnungseigentums (§§ 2 – 9) zudem im Bürgerliches Gesetzbuch BGB unter Sachenrecht (§§ 854 – 1296), Eigentum (§§ 903 – 1011) und Miteigentum (§§ 1008 – 1011). Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist bei der zuständigen Baubehörde auszustellen und gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen. Zudem können auch durch öffentlich bestellte und für das Bauwesen anerkannte Sachverständige, Bescheinigungen erfolgen, falls die Rechtsordnung dies vorsieht.
Lesen Sie auch im Gesetz:
Wohnungseigentumsgesetz WEG
(Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht)
Wohnungseigentum (§§ 1 – 30)
Begründung des Wohnungseigentums (§§ 2 – 9)
§ 2 Arten der Begründung
§ 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
§ 7 Grundbuchvorschriften
§ 8 Teilung durch den Eigentümer
Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Sachenrecht (§§ 854 – 1296)
Eigentum (§§ 903 – 1011)
Miteigentum (§§ 1008 – 1011)
§ 1008 Miteigentum nach Bruchteilen
§ 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache
Rechtsprechung vorhanden: OLG/BGH/VGH
Stand: 2020