Der Mietspiegel gibt Auskunft und eine Übersicht über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmieten im Bereich der Wohnungen. Der Mietspiegel bezieht sich räumlich auf die jeweilige Stadt oder Gemeinde. Er wird durch den Quadratmeterpreis ausgewiesen. Dieser Quadratmeterpreis wird durch die Division der Miete durch die Wohnfläche berechnet. Bei Anwendung des Mietspiegels muss die Kaltmiete für die Berechnung verwendet werden. Es gibt grundsätzlich keine rechtliche Pflicht zur Aufstellung eines Mietspiegels. Neu ist in Deutschland die Mietpreisbremse. Diese regelt, dass die Miete für ein Mietobjekt im Höchstfall um das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete plus 10 Prozent, steigen darf.
Lesen Sie auch im Gesetz:
Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 – 853)
Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 – 853)
Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 – 597)
Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 – 577a)
Die Miete (§§ 556 – 561)
Regelungen über die Miethöhe (§§ 557 – 561)
Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d – 556g)
§ 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
§ 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Rechtsprechung vorhanden: BGH/BverfG/LG
Stand: 2020