Die Abschreibung (AfA – Absetzung für Abnutzung) erfasst die Wertminderung von Anlagegütern durch Abnutzung oder dem natürlichen Verschleiß. Es wird in lineare, degressive Abschreibung, sowie der Abschreibung nach Leistung unterschieden. Bei einer linearen Abschreibung z. B. für Neubauten sind die jährlichen Abschreibungsbeiträge gleich hoch. Im letzten Abschreibungsjahr wird der Restbuchwert von null erreicht. Daher könnten bei Erfüllung der Voraussetzungen steuerlich bei bewohnbaren Immobilien pro Jahr, 2% der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes, von den Einkünften abgesetzt werden. Diese müssen in diesem Beispiel nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sein.
Eine genaue Beschreibung findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG) unter § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung. Bei der degressiven Abschreibung (geometrisch-degressive Abschreibung, Buchwert AfA) hingegen können jährlich abnehmende Abschreibungsbeträge z. B. bei Wohngebäuden in dem Jahr der Fertigstellung und den folgenden Jahren jeweils abgeschrieben werden. Dabei sind diese im ersten Jahr der Nutzung am höchsten und im letzten Jahr am geringsten. Ein Restbuchwert von null wird nicht erreicht. Bei einer Wertermittlung für Immobilien hängt zudem die anzusetzende Abnutzungsrate nicht nur von der technischen Lebensdauer, sondern von der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des zu bewertenden Gebäudes ab. Die Abschreibung ist dann vorzunehmen, nachdem die Immobilie angeschafft oder hergestellt wurde. Das Grundstück hingegen nutzt sich nicht ab und ist deshalb von der Abschreibung ausgeschlossen.
Lesen Sie auch im Gesetz:
Einkommensteuergesetz EStG
Einkommen (§§ 2 – 24b)
Gewinn (§§ 4 – 7k)
§ 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
Rechtsprechung vorhanden: BFH
Stand: 2020