Der Mietkauf ist eine Art von Mietkaufvertrag, bei welchem der Mieter das Recht erhält, innerhalb einer bestimmten Frist die gemietete Immobilie zu kaufen. Beim Mietkauf leistet der Mieter eine einmalige Anzahlung des Kaufpreises. So könnte eine Mietkaufwohnung oder Mietkaufhaus eine Alternative dazu sein, wenn zu hohe Kosten oder zu geringes Eigenkapital den Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung verhindern. Die Idee beim Mietkauf liegt zunächst darin, dass die Miete für eine Mietkaufwohnung oft höher ist, um den Mieter tatsächlich zum Erwerb zu motivieren. Eine mögliche Rückabwicklung solcher Regelungen bei z. B. verlorenem Interesse, ist fast immer mit hohen Kosten verbunden.
Lesen Sie auch im Gesetz:
Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 – 853)
Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 – 853)
Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 – 597)
Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 – 548)
Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 – 853)
Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 – 361)
Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 – 319)
Begründung (§§ 311 – 311c)
Rechtsprechung vorhanden: BGH/OLG
Stand: 2020