Als Teileigentum bezeichnet das Wohnungseigentumsgesetz das Sondereigentum an Räumen. Bei einem Teileigentum, der im Wohnungseigentumsrecht zum Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes gehört, wird der Aufteilungsplan dazu, normalerweise durch einen Architekten des Gebäudes erstellt. Diesen Aufteilungsplan und die dazugehörige Abgeschlossenheitsbescheinigung sollten dann beim Bauamt beantragen werden. Anschließend beurkundet ein Notar die Teilungserklärung. Ist diese Teilung im Grundbuch eingetragen und vollzogen, kann diese Teilungserklärung nur noch mit notariell beurkundeter Zustimmung aller Mitglieder geändert werden.

Lesen Sie auch im Gesetz:

Wohnungseigentumsgesetz WEG
Wohnungseigentum (§§ 1 – 30)
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 – 19)
§ 7 Grundbuchvorschriften
§ 8 Teilung durch den Eigentümer
§ 10 Allgemeine Grundsätze
§ 13 Rechte des Wohnungseigentümers

Rechtsprechung vorhanden: BGH/OLG/BFH

Stand: 2020

Hinweis: Fragen Sie bei rechtlichen Angelegenheiten einen im Rechtsgebiet dafür spezialisierten Anwalt. Er kann Ihnen unterstützend zur Seite stehen, damit Sie mögliche Fehler schon im Vorfeld vermeiden können.

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Damit einzelne Teile einer Immobilie verkauft werden können, kann separates Wohnungseigentum gebildet werden. Diese Separation wird durch eine Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt. Voraussetzung hierfür ist, dass sich diese einzelnen Teile vom Rest der Immobilie...

Provision

Eine Provision ist eine erfolgsabhängige Vergütung, die fällig wird, wenn es infolge der Tätigkeit eines Maklers zwischen den vom ihm zusammengeführten Personen, zu einem Vertragsabschluss kommt. In Bezug auf Immobiliengeschäfte ist eine Maklervergütung auch eine...

Abschreibung

Die Abschreibung (AfA - Absetzung für Abnutzung) erfasst die Wertminderung von Anlagegütern durch Abnutzung oder dem natürlichen Verschleiß. Es wird in lineare, degressive Abschreibung, sowie der Abschreibung nach Leistung unterschieden. Bei einer linearen...