Als Teileigentum bezeichnet das Wohnungseigentumsgesetz das Sondereigentum an Räumen. Bei einem Teileigentum, der im Wohnungseigentumsrecht zum Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes gehört, wird der Aufteilungsplan dazu, normalerweise durch einen Architekten des Gebäudes erstellt. Diesen Aufteilungsplan und die dazugehörige Abgeschlossenheitsbescheinigung sollten dann beim Bauamt beantragen werden. Anschließend beurkundet ein Notar die Teilungserklärung. Ist diese Teilung im Grundbuch eingetragen und vollzogen, kann diese Teilungserklärung nur noch mit notariell beurkundeter Zustimmung aller Mitglieder geändert werden.
Lesen Sie auch im Gesetz:
Wohnungseigentumsgesetz WEG
Wohnungseigentum (§§ 1 – 30)
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 – 19)
§ 7 Grundbuchvorschriften
§ 8 Teilung durch den Eigentümer
§ 10 Allgemeine Grundsätze
§ 13 Rechte des Wohnungseigentümers
Rechtsprechung vorhanden: BGH/OLG/BFH
Stand: 2020