Unter einem Wegerecht versteht man das Recht, einen Weg oder Zugang über ein fremdes Grundstück zu nutzen, um so auf das eigene Grundstück gelangen zu können. Daher befinden sich also mindestens zwei Grundstücke in direkter Nachbarschaft zueinander. In der Regel wird ein Wegerecht dann vereinbart, wenn kein öffentlicher Zugang zum Grundstück besteht. Meist werden Wegerechte auf Gehwege oder Fahrwege auf fremdem Grund vergeben. Ein Wegerecht kann im Grundbuch eingetragen werden.

Lesen Sie auch im Gesetz:

Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Sachenrecht (§§ 854 – 1296)
Eigentum (§§ 903 – 1011)
Inhalt des Eigentums (§§ 903 – 924)
Dienstbarkeiten (§§ 1018 – 1093)
Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 – 1029)
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090 – 1093)
§ 917 Notweg
§ 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
§ 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

Rechtsprechung vorhanden: BGH/OLG/OVG/VG/VerfGH

Stand: 2020

Energieausweis

Ein Energieausweis ist heute Voraussetzung beim Immobilienkauf oder Verkauf. Dieses Dokument gibt Rückschlüsse auf den Energieverbrauch und die Effizienz eines Gebäudes. Es muss ein gültiger Energieausweis vorgelegt werden wenn ein Haus oder eine Wohnung verkauft oder...

Abschreibung

Die Abschreibung (AfA - Absetzung für Abnutzung) erfasst die Wertminderung von Anlagegütern durch Abnutzung oder dem natürlichen Verschleiß. Es wird in lineare, degressive Abschreibung, sowie der Abschreibung nach Leistung unterschieden. Bei einer linearen...

Homestaging

Unter Homestaging versteht mal das Aufwerten von Wohnungen oder ganzen Häusern. Dabei wird für die späteren Fotos die Immobilie neutral und hochwertig aufgehübscht. Ziel ist es die Immobilie ins beste Licht zu rücken. Es wird auf einfache Möbel und Objektpartien...