Unter einem Wegerecht versteht man das Recht, einen Weg oder Zugang über ein fremdes Grundstück zu nutzen, um so auf das eigene Grundstück gelangen zu können. Daher befinden sich also mindestens zwei Grundstücke in direkter Nachbarschaft zueinander. In der Regel wird ein Wegerecht dann vereinbart, wenn kein öffentlicher Zugang zum Grundstück besteht. Meist werden Wegerechte auf Gehwege oder Fahrwege auf fremdem Grund vergeben. Ein Wegerecht kann im Grundbuch eingetragen werden.

Lesen Sie auch im Gesetz:

Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Sachenrecht (§§ 854 – 1296)
Eigentum (§§ 903 – 1011)
Inhalt des Eigentums (§§ 903 – 924)
Dienstbarkeiten (§§ 1018 – 1093)
Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 – 1029)
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090 – 1093)
§ 917 Notweg
§ 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
§ 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

Rechtsprechung vorhanden: BGH/OLG/OVG/VG/VerfGH

Stand: 2020

Grundsteuer

Die Grundsteuer wird bei eigenen Immobilien regelmäßig fällig. Ob es sich um eine Wohnung oder ein Haus handelt spielt dabei keine Rolle. Die Höhe der Steuer auf das Eigentum oder auch Erbbaurechten, variiert jeweils von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich....

Mietspiegel

Der Mietspiegel gibt Auskunft und eine Übersicht über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmieten im Bereich der Wohnungen. Der Mietspiegel bezieht sich räumlich auf die jeweilige Stadt oder Gemeinde. Er wird durch den Quadratmeterpreis ausgewiesen. Dieser...

Grundbuchauszug

Als Grundbuchauszug wird meist eine beglaubigte Abschrift oder Kopie aus dem Grundbuch bezeichnet. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register. Jeder der ein darlegbares und berechtigtes Interesse darlegt, kann Einsicht in das Grundbuch erhalten. So ist der...