Der Bodenrichtwert alleine ergibt noch nicht den Immobilienwert. Sondern erst der Bodenwert und der Gebäudewert zusammen, ergeben einen späteren Verkaufspreis. Daher ist der Bodenrichtwert ein wichtiger Bewertungsindikator bei der Wertermittlung von Grundstücks- und Immobilienpreisen. Die Bodenrichtwerte in bebauten Gebieten, werden mit dem Wert festgestellt, der sich ergeben würde, wenn der Boden nicht bebaut wäre.
Lesen Sie auch im Gesetz:
Baugesetzbuch BauGB
Sonstige Vorschriften (§§ 192 – 232)
Wertermittlung (§§ 192 – 199)
§ 196 Bodenrichtwerte
Bewertungsgesetz BewG
Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 – 263)
Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 (§§ 157 – 203)
Grundvermögen (§§ 176 – 198)
Bebaute Grundstücke (§§ 180 – 191)
§ 181 Grundstücksarten
Stand: 2020